Der Partner-Pass schließt eine wichtige Lücke im sozialen Miteinander. Über eine punktuelle Vollmacht hinaus können zwei Partner mit ihm in Vertretung des jeweils anderen Alltagsgeschäfte regeln, wie etwa die Kündigung eines Telefonvertrages bei längerer Abwesenheit.
Die Partner können jedoch mit ihm auch für den Notfall wichtige Vorsorge im Sinne einer „kleinen Patientenverfügung“ treffen. Vielen Menschen ist eine umfassende Patientenverfügung nämlich vorerst oft zu weitreichend. Schließlich geht es meist nicht gleich um den Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen oder die Bestellung eines Betreuers. Ihnen genügt es, wenn ihr Partner sie im Notfall im Krankenhaus besuchen kann und der Arzt Auskunft über den Gesundheitszustand erteilen darf. Hierfür bietet sich der Partner-Pass in seiner bisher einmaligen Form an.
Auch für Ehepartner ist der Partner-Pass wichtig: Denn laut BGB gilt die ärztliche Schweigepflicht für Ärzte und Krankenhauspersonal generell auch bei verheirateten Paaren, wenn keine schriftliche Aufhebung der Schweigepflicht vorhanden ist.
Der Partner-Pass ist nach BGB erstellt und anwaltlich sowie notariell geprüft.
Nach geltendem Recht darf jede volljährige und einwilligungsfähige Person Regelungen für den Notfall treffen. Der Partner-Pass nutzt diese gesetzlich eingeräumte Chance. Zusätzlich zu einer umfassenderen Patientenverfügung, die jederzeit und völlig unabhängig vom Partner-Pass abgeschlossen werden kann, ist dieser eine eigenständige Vollmacht zur Vorsorge für den Notfall.
Gut zu wissen: Einem Nürnberger Urlauber wurde auf Mallorca die Geldbörse samt allen Dokumenten gestohlen. Die Rettung war der zweite Partner-Pass in der Geldbörse seiner Lebensgefährtin. Der Bestohlene musste laut spanischer Polizei nicht zum deutschen Konsulat und kam problemlos durch die Airport-Abfertigung. Stress, Geld und Zeit gespart – dank Partner-Pass.